§ 61a Tägliche Ruhezeit
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Den Bediensteten ist innerhalb des für die Tagesarbeitszeit vorgesehenen Rahmens von 24 Stunden (§ 2 Z 16) eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.
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