W-BedSchG 1998
Gliederung
6. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 50 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge
(1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.
§ 50 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 50 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge
…§ 50. (1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der…
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