§ 48 Kosten der Untersuchungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
W-BedSchG 1998
Gliederung
5. ABSCHNITT Gesundheitsüberwachung
§ 48 Kosten der Untersuchungen
Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen, von Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und von besonderen Untersuchungen sind von der Gemeinde Wien zu tragen, soweit sie nicht, insbesondere bei Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
§ 48 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 48 Kosten der Untersuchungen
…§ 48. Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen, von Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und von besonderen Untersuchungen sind von der Gemeinde Wien zu tragen, soweit sie nicht, insbesondere…
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