W-BedSchG 1998
Gliederung
5. ABSCHNITT Gesundheitsüberwachung
§ 43 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
(1) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.
(2) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
§ 43 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 43 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
…§ 43. (1) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt…
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