§ 33 Wartung von Arbeitsmitteln
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.
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