W-BedSchG 1998
Gliederung
2. ABSCHNITT Arbeitsstätten und Baustellen
Erste Hilfe
§ 25 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
(1) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Bediensteten müssen auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, im gebotenen Umfang entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume (Duschräume), Toiletten, Aufenthaltsräume, Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen, soweit dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der örtlichen Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der Anzahl der Bediensteten erforderlich ist.
(3) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen (Duschräumen), Toiletten, Aufenthaltsräumen und Unterkünften kann auch in der Weise entsprochen werden, daß die Dienstgeberin zusammen mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam für die Bediensteten und anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer solche Einrichtungen zur Verfügung stellt. In diesem Fall müssen diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung der Gesamtzahl aller Bediensteten und anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen.
§ 25 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 25 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
…§ 25. (1) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen. (2) Den Bediensteten müssen auf Baustellen, die von der…
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