W-BedSchG 1998
Gliederung
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle
(1) Die Dienstgeberin hat Aufzeichnungen zu führen
1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Dienstgeberin hat die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten monatlich über die ihr bekannt gewordenen Dienst- und Arbeitsunfälle zu informieren und auf deren oder dessen Verlangen über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle Bericht zu erstatten.
§ 14 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 14 Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle
…§ 14. (1) Die Dienstgeberin hat Aufzeichnungen zu führen 1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle, 2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten…
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