W-BedSchG 1998
Gliederung
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei der dienstlichen Tätigkeit. Weiters regelt es die Zuständigkeiten der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten in Bezug auf den Schutz der Landeslehrerinnen und Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Dienststellen der Gemeinde Wien (§ 2 Z 1) anzuwenden.
§ 1 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 1 Geltungsbereich
…§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei der dienstlichen Tätigkeit. Weiters regelt es…
§ 17 Arbeitsstätten in Gebäuden
…§ 17. (1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. (2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für…
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