§ 97 Kostenersätze
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Sind einer bzw. einem Bediensteten in Ausübung des Dienstes Kosten erwachsen, sind ihr bzw. ihm die notwendigen, tatsächlich aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Eine Pauschalierung der Kostenersätze ist nicht zulässig.
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