(1) Der bzw. dem Bediensteten, deren bzw. dessen Gehalt gemäß § 77 Abs. 1 durch die Rückreihung um mehr als 13 % gemindert wird, gebührt eine Ergänzungszahlung, wenn die Rückreihung
1. im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung im Sinn des § 12 Abs. 5 Z 2,
2. auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen der bzw. des Bediensteten, die auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sind, oder
3. im wichtigen dienstlichen Interesse
erfolgt ist.
(2) Die Höhe der Ergänzungszahlung entspricht der Differenz zwischen dem Gehalt, das der jeweils aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten entspricht und dem um 13 % reduzierten Gehalt, das der besoldungsrechtlichen Einreihung der bzw. des Bediensteten am Tag vor der Rückreihung (Vergleichsgehalt) entspricht.
(3) Bei der Ermittlung der Gehaltsminderung gemäß Abs. 1 und der Gehaltsdifferenz gemäß Abs. 2 sind dem Gehalt der bzw. des Bediensteten die Erschwernisabgeltung, die ihr bzw. ihm auf Grund der neuen besoldungsrechtlichen Stellung gebührt, und dem Vergleichsgehalt die mit der bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung verbundene Erschwernisabgeltung hinzuzurechnen. Dem Vergleichsgehalt sind überdies allfällige vor der Rückreihung gebührende Gehaltsbestandteile gemäß den §§ 87 und 92 hinzuzurechnen. Eine allenfalls gebührende Ausgleichszahlung gemäß § 90 ist nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Ergänzungszahlung gilt als Gehaltsbestandteil.
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