§ 92 Ergänzungszahlung bei Rückreihung — W-BedG
(1) Der bzw. dem Bediensteten, deren bzw. dessen Gehalt gemäß § 77 Abs. 1 durch die Rückreihung um mehr als 13 % gemindert wird, gebührt eine Ergänzungszahlung, wenn die Rückreihung
1. im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung im Sinn des § 12 Abs. 5 Z 2,
2. auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen der bzw. des Bediensteten, die auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sind, oder
3. im wichtigen dienstlichen Interesse
erfolgt ist.
(2) Die Höhe der Ergänzungszahlung entspricht der Differenz zwischen dem Gehalt, das der jeweils aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten entspricht und dem um 13 % reduzierten Gehalt, das der besoldungsrechtlichen Einreihung der bzw. des Bediensteten am Tag vor der Rückreihung (Vergleichsgehalt) entspricht.
(3) Bei der Ermittlung der Gehaltsminderung gemäß Abs. 1 und der Gehaltsdifferenz gemäß Abs. 2 sind dem Gehalt der bzw. des Bediensteten die Erschwernisabgeltung, die ihr bzw. ihm auf Grund der neuen besoldungsrechtlichen Stellung gebührt, und dem Vergleichsgehalt die mit der bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung verbundene Erschwernisabgeltung hinzuzurechnen. Dem Vergleichsgehalt sind überdies allfällige vor der Rückreihung gebührende Gehaltsbestandteile gemäß den §§ 87 und 92 hinzuzurechnen. Eine allenfalls gebührende Ausgleichszahlung gemäß § 90 ist nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Ergänzungszahlung gilt als Gehaltsbestandteil.
§ 77 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 77 Gehalt
…Aufzahlung bei Mischverwendung (§ 87), die Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle (§ 90) und die Ergänzungszahlung bei Rückreihung (§ 92). (4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind für die in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten § …
§ 93 Fortzahlung der Bezüge
…bzw. er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre. Aufzahlungen gemäß § 87, Ausgleichszahlungen gemäß § 90 und Ergänzungszahlungen gemäß § 92 sind insoweit zu berücksichtigen, als sie während der Dienstverhinderung gebührt hätten. (6) Die Bezüge (Abs. 5) sind der bzw. dem Bediensteten bis zur Dauer…
§ 12 Verwendungsänderung
…bzw. höhergereiht worden war. Die bzw. der Bedienstete ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Verwendungsänderung unterblieben wäre. § 92 ist nicht anzuwenden. (4) Auf die gemäß Abs. 3 vorgesehene Dienstausbildung können Dienstausbildungen, die bei der Gemeinde Wien oder bei anderen Gebietskörperschaften absolviert worden…
§ 87 Aufzahlung bei Mischverwendung
…dem Vergleichsgehalt die mit der höher bewerteten Modellstelle verbundene Erschwernisabgeltung hinzuzurechnen. Eine allfällige Ausgleichszahlung gemäß § 90 und eine allfällige Ergänzungszahlung gemäß § 92 sind nicht zu berücksichtigen. (3) Die Summe der für einen Monat gebührenden Aufzahlungen gilt als Gehaltsbestandteil. Dieser ist abweichend von § 75 Abs. …
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