(1) Werden einer Bediensteten bzw. einem Bediensteten neben ihrem bzw. seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, hat sie bzw. er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die durch Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde Wien erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein vom Stadtsenat oder im Einzelfall vom zuständigen Organ festgesetzt.
(2) Die Vergütung für die Dienstbekleidung kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde Wien geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidung in das Eigentum der bzw. des Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Mindesttragedauer abgelaufen ist.
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