(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deswegen nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn sie bzw. er unter Berücksichtigung ihrer bzw. seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil sie bzw. er die sonst zuständigen Personen nicht erreichen kann, außer die Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bedienstete einer Feuerwehr oder eines sonstigen Katastrophenschutzdienstes.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 74 Verhalten bei Gefahr
(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deswegen nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn sie bzw. er unter Berücksichtigung ihrer bzw. seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technis…