§ 65 Recht auf Information während einer (Eltern-)Karenz
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Während einer (Eltern-)Karenz gemäß §§ 52 bis 56 und 63 ist die bzw. der Bedienstete über wichtige dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der sie bzw. er unmittelbar vor Antritt der (Eltern-)Karenz ihren bzw. seinen Dienst versehen hat und die ihre bzw. seine Interessen berühren, wie insbesondere über Organisationsänderungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.
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