(1) Für die Bedienstete gelten § 10 Abs. 1, 1a und 2, § 10a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
(2) Für die Bedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten §§ 2a bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 133 Vorzeitige Auflösung
…kann. (4) Hat die Dienstgeberin die Bedienstete bzw. den Bediensteten während des Kündigungsschutzes gemäß § 129 Abs. 4 bis 9 oder § 51 unter Missachtung der Abs. 1 und 2 entlassen, ist die Entlassung auf Grund einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu…
§ 132 Einvernehmliche Auflösung
…1) Das Dienstverhältnis kann einvernehmlich jederzeit aufgelöst werden. (2) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 129 Abs. 4, 6 und 7 oder § 51 ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und die bzw. der Bedienstete nachweislich über den Kündigungsschutz und gegebenenfalls über die…
§ 72 Dienst- und Werkswohnung
…der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig. (6) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 129 Abs. 4 und 6 oder § 51 tritt die Verpflichtung der bzw. des Bediensteten zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung wegen einer Änderung der konkreten Dienstverwendung nicht ein.…