(1) Der bzw. dem Bediensteten kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
§ 50 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 50 Sonderurlaub
…§ 50. (1) Der bzw. dem Bediensteten kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. (2…
§ 4 Verwaltungspraktikum
…Abs. 4, §§ 36, 37, 44 und 45 , § 46 Abs. 4 bis 6, §§ 48 bis 50, 52 bis 59a, 61 bis 72, 127 bis 131 und § 132 Abs. 2 , soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden…
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