§ 42 Dienstbeurteilung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Die Bewertung der Dienstleistung der bzw. des Bediensteten hat im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Die Dienstbeurteilung hat im Anlassfall oder auf Antrag der bzw. des Bediensteten zu erfolgen.
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