§ 37a Ärztliche Untersuchung
In Kraft seit 02. August 2018
Up-to-date
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der bzw. des Bediensteten, so hat sich diese bzw. dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihr bzw. ihm zumutbar ist, mitzuwirken.
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