(1) Die bzw. der Bedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer bzw. seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen sie bzw. er die für ihre bzw. seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für die bzw. den Bediensteten kostenlos und gilt als Dienstzeit.
(2) Die bzw. der Bedienstete hat sich im Rahmen ihres bzw. seines Dienstverhältnisses einer zumutbaren Umschulung zu unterziehen, wenn ihre bzw. seine bisherige Dienstleistung durch den Entfall von Aufgaben entbehrlich wird oder sie ihre bzw. er seine bisherigen Aufgaben nicht mehr oder nur eingeschränkt zu erfüllen vermag.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 126b Benachteiligungsverbot
… 2 und 3 und § 18a, 2. die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des § 31 Abs.1 letzter Satz während der Dienstzeit oder 3. wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß § 39 durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter…