(1) Die bzw. der Bedienstete hat ihre bzw. seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Die bzw. der Bedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält die bzw. der Bedienstete eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, kann sie bzw. er, bevor sie bzw. er die Weisung befolgt, ihre bzw. seine Bedenken der bzw. dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch die bzw. der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, hat die bzw. der Bedienstete die Weisung zu befolgen.
(4) Die bzw. der Bedienstete hat eine Weisung, die sie bzw. er für gesetzwidrig hält, ohne schriftliche Bestätigung zu befolgen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.
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