(1) Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit der bzw. dem Bediensteten, bei denen sich auf Grund des § 617 Abs. 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.
(2) Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind § 59a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, Abs. 6, Abs. 7 Z 1 und 2 und Abs. 8 in der Fassung vor der 32. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz anzuwenden.
(3) Abweichend von § 59a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, jeweils in der Fassung der 32. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz, kann die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten, die ihr bzw. der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der Altersteilzeit
1. nach Ablauf des 31. Dezember 2025 für längstens viereinhalb Jahre,
2. nach Ablauf des 31. Dezember 2026 für längstens vier Jahre und
3. nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für längstens dreieinhalb Jahre
herabgesetzt werden.
(4) Abweichend von § 59a Abs. 7 Z 1 in der Fassung der 32. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz endet die Altersteilzeit bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der dort genannten Leistungen während der in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Zeiträume nicht vorzeitig.
(5) Beginnt die Altersteilzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2029, ist § 59a Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bzw. der Bedienstete die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 zweiter Satz AlVG erfüllen muss.
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 138g Übergangsbestimmung für Altersteilzeitvereinbarungen
…Übergangsbestimmung für Altersteilzeitvereinbarungen § 138g. (1) Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit der bzw. dem Bediensteten, bei denen sich auf Grund des § 617 Abs. 11 ASVG in der…
§ 136 Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union
…der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Den in § 59a Abs. 1 Z 2 und 5 sowie § 138g Abs. 5 genannten Verweisen auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ist die Fassung BGBl. I Nr. 47/2025 zu Grunde zu legen. Den…
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