§ 137a Festlegung zu § 41 Abs. 5a Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
In Kraft seit 14. Dezember 2022
Up-to-date
Gemäß § 41 Abs. 5a Z 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung des Teuerungs-Entlastungspaketes Teil II, BGBl. I Nr. 163/2022, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 3,7 % der Beitragsgrundlage beträgt. Dies gilt für alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen, ausgenommen die in § 1 Abs. 2 Z 2, 6 und 7 genannten Personen.
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