(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(2) Sofern eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes für Bedienstete begünstigende Vorschriften enthält, kann die Verordnung im Umfang dieser Vorschriften auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 137 Verordnungserlassung
…Verordnungserlassung § 137. (1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung…
§ 143 Inkrafttreten
…Inkrafttreten § 143. Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 137 am 1. Jänner 2018 in Kraft. § 137 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.…