(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Den in § 59a Abs. 1 Z 2 und 5 sowie § 138g Abs. 5 genannten Verweisen auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ist die Fassung BGBl. I Nr. 47/2025 zu Grunde zu legen. Den in § 59a Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 genannten Verweisen auf das Allgemeine Pensionsgesetz ist die Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 zu Grunde zu legen.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Dezember 2025 zu verstehen.
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 136 Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union
…8. Abschnitt Schlussbestimmungen Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union § 136. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze…
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