W-BedG
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 136 Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. April 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. April 2026 zu verstehen.
§ 136 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 136 Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union
…§ 136. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze…
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