§ 135 Dienstzeugnis
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der bzw. dem Bediensteten ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Dienstgeberin auszustellen.
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