(1) Einer Bediensteten bzw. einem Bediensteten, die bzw. der in einem auf mindestens drei Monate befristeten Dienstverhältnis beschäftigt ist, sind auf ihr bzw. sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben. Die Postensuchzeit ist innerhalb einer Frist vor Ende des Dienstverhältnisses zu gewähren, die der (fiktiven) Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre (§ 130).
(2) Die Dienstgeberin kann die in einem durch Ablauf der Zeit befristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehende Bedienstete bzw. einen solchen Bediensteten in begründeten Einzelfällen, wie z. B. bei Entfall der Aufgaben, für die sie bzw. er aufgenommen worden ist, bis zum Ende ihres bzw. seines Dienstverhältnisses unter Wahrung der sonstigen ihr bzw. ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Das Ausmaß der Dienstfreistellung darf die Dauer der Kündigungsfrist, die zu beachten wäre, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre und im Zeitpunkt des Endens des befristeten Dienstverhältnisses gekündigt werden würde, nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung gilt als Erholungsurlaub.
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