(1) Soll eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet werden, der einer höher oder gleich bewerteten Modellstelle einer anderen Modellfunktion zugeordnet ist, hat der Höherreihung bzw. der Umreihung eine probeweise Verwendung auf dem betreffenden Dienstposten voranzugehen. Die probeweise Verwendung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung.
(2) Die Dauer der probeweisen Verwendung beträgt sechs Monate, sofern die bzw. der Bedienstete an mehr als der Hälfte der Arbeitstage seit Beginn der probeweisen Verwendung eine Dienstleistung erbracht hat. Andernfalls verlängert sich die Dauer der probeweisen Verwendung so lange, bis die nach dem ersten Satz erforderliche Anzahl an Arbeitstagen mit Dienstleistung erreicht ist. Ist der probeweisen Verwendung eine vorübergehende Verwendung auf dem betreffenden Dienstposten vorangegangen, die die Dauer von drei Monaten überschritten hat, ist die gesamte Dauer der vorübergehenden Verwendung auf die Dauer der probeweisen Verwendung anzurechnen. Zwischen dem letzten Tag dieser vorübergehenden Verwendung und dem Beginn der probeweisen Verwendung dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.
(3) Erweist sich die bzw. der Bedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist die probeweise Verwendung unverzüglich zu beenden und die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Andernfalls ist sie bzw. er nach sechs Monaten der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in das dieser Modellstelle zugeordnete Gehaltsband einzureihen.
(4) Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter mit einer in § 13 Abs. 5 der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), LGBl. für Wien Nr. 55, genannten Funktion betraut wird.
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