Ist die bzw. der Bedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 22 Abs. 1 zweiter Satz Z 5 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht beruflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber der bzw. dem Bediensteten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 14 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 121 Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung
…dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 117, § 118 oder § 119 anzuwenden.…
§ 123 Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung
…1) Ansprüche von Bewerberinnen und Bewerbern nach § 116 und von Bediensteten nach § 117, § 118, § 119 Abs. 3 und 4, § 120 und § 121 in Verbindung mit § 117, §…