§ 117 Schadenersatz wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg
In Kraft seit 11. Dezember 2018
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§ 117 Schadenersatz wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg — W-BedG
Ist die bzw. der Bedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 22 Abs. 1 zweiter Satz Z 5 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht beruflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber der bzw. dem Bediensteten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 14 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
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