§ 116 Schadenersatz wegen Diskriminierung bei Begründung des Dienstverhältnisses
§ 116 Schadenersatz wegen Diskriminierung bei Begründung des Dienstverhältnisses — W-BedG
Ist das Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 22 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 10 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.