LandesrechtWienLandesesetzeWiener Bedienstetengesetz§ 116

§ 116Schadenersatz wegen Diskriminierung bei Begründung des Dienstverhältnisses

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

Ist das Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 22 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 10 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

Rückverweise