Ist das Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 22 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 10 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 126 Erweiterter Geltungsbereich der Bestimmungen über Ansprüche wegen Diskriminierung
…Die §§ 116 bis 125 finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Bediensteten Anwendung.…
§ 123 Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung
…1) Ansprüche von Bewerberinnen und Bewerbern nach § 116 und von Bediensteten nach § 117, § 118, § 119 Abs. 3 und 4, § 120 und § 121…