(1) Ist die bzw. der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr bzw. ihm auf Ansuchen ein verzinslicher Vorschuss gewährt werden. Die mit Beschluss des Gemeinderates vom 3. September 1987, Pr.Z. 2321, beschlossenen Richtlinien für die Gewährung von verzinslichen Bezugsvorschüssen sind anzuwenden.
(2) Der Vorschuss samt Zinsen ist durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen in höchstens 48 Monatsraten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Die bzw. der Bedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet die bzw. der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der bzw. dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdigende Gründe vorliegen, können auch längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
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