W-BedG
Gliederung
5. Abschnitt Recht auf Besoldung
§ 112 Entlohnung während eines Ferial- oder Pflichtpraktikums
(1) Personen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums an einer Fachhochschule oder einer Universität im Rahmen eines Ferial- oder eines Pflichtpraktikums während der Schul- bzw. Semesterferien beschäftigt werden, gebührt für die Dauer dieses Praktikums abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 790,18 Euro.
(2) Neben dem Gehalt gemäß Abs. 1 gebühren keine sonstigen Bezugsbestandteile (§ 75 Abs. 2) und keine Vergütungen im Sinn des § 95. § 75 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 82 bis 84 und 113 sind sinngemäß anzuwenden. § 93 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen besteht. § 94 ist nicht anzuwenden. Im Rahmen eines Pflichtpraktikums ist § 105 sinngemäß anzuwenden.
§ 112 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 112 Entlohnung während eines Ferial- oder Pflichtpraktikums
…§ 112. (1) Personen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums an einer Fachhochschule oder einer Universität im Rahmen eines Ferial- oder eines Pflichtpraktikums während…
§ 3 Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis
…eingegangenen Dienstverhältnisses, 5. welchem Schema und welcher Berufsfamilie, Modellfunktion und Modellstelle die bzw. der Bedienstete angehört oder in den in §§ 109 bis 112 genannten Fällen die Verwendung, 6. in welchem Ausmaß die bzw. der Bedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung), 7. ob und innerhalb welcher Frist die bzw…
§ 85 Einstufung bei Beginn des Dienstverhältnisses
…2 ) werden mit dem Tag des Dienstbeginns wirksam. (4) Wird die bzw. der Bedienstete unmittelbar im Anschluss an eine Verwendung gemäß §§ 109 bis 112 einer Modellstelle zugeordnet, ist die Zeit dieser Verwendung bei der Einstufung gemäß Abs. 1 sowie für den Erfahrungsanstieg gemäß § 86 Abs. 3 nicht…
Rückverweise