(1) Personen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums an einer Fachhochschule oder einer Universität im Rahmen eines Ferial- oder eines Pflichtpraktikums während der Schul- bzw. Semesterferien beschäftigt werden, gebührt für die Dauer dieses Praktikums abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 790,18 Euro.
(2) Neben dem Gehalt gemäß Abs. 1 gebühren keine sonstigen Bezugsbestandteile (§ 75 Abs. 2) und keine Vergütungen im Sinn des § 95. § 75 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 82 bis 84 und 113 sind sinngemäß anzuwenden. § 93 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen besteht. § 94 ist nicht anzuwenden. Im Rahmen eines Pflichtpraktikums ist § 105 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 112 Entlohnung während eines Ferial- oder Pflichtpraktikums
(1) Personen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums an einer Fachhochschule oder einer Universität im Rahmen eines Ferial- oder eines Pflichtpraktikums während der Schul- bzw. Semesterferien beschäftigt werden, gebührt für die Dauer dieses Praktikums abweichend von § 7…