(1) Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen in Ausbildung gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 2.353,47 Euro sowie ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79.
(2) Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen in Ausbildung sind § 75 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 79 bis 84, 93 bis 101, 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des § 95 gebühren unter den in den §§ 96 bis 101 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 111a Entlohnung von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen in Ausbildung
…Entlohnung von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen in Ausbildung § 111a. (1) Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen in Ausbildung gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 ein monatliches Gehalt…
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