W-BedG
Gliederung
5. Abschnitt Recht auf Besoldung
§ 111 Entlohnung von klinischen Psychologinnen und Psychologen in Ausbildung
(1) Den zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für Klinische Psychologie gemäß dem Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182, in Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten gebührt abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 für die Dauer dieser Ausbildung das Gehalt einer bzw. eines Bediensteten des Schemas W1, Gehaltsband W1/15, Gehaltsstufe 1, und ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79.
(2) Für klinische Psychologinnen und Psychologen in Ausbildung sind § 75 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 79 bis 84, 95 bis 101, 103 und 113 sinngemäß anzuwenden. § 93 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen besteht. § 94 ist nicht anzuwenden. Vergütungen im Sinn des § 95 gebühren unter den in den §§ 96 bis 101 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.
§ 111 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 111 Entlohnung von klinischen Psychologinnen und Psychologen in Ausbildung
…§ 111. (1) Den zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für Klinische Psychologie gemäß dem Psychologengesetz 2013 , BGBl. I Nr. 182, in Rahmen eines Dienstverhältnisses…
§ 85 Einstufung bei Beginn des Dienstverhältnisses
§ 85. (1) Die Anrechnung der Vordienstzeiten ( § 7 Abs. 2 und 2a ) hat in dem Schema und dem Gehaltsband zu erfolgen, dem die Modellstelle zugeordnet ist, der die bzw. der Bedienstete bei Beginn des Dienstverhältnisses zugewiesen ist. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1 auszugehen und die besoldungsrec…
§ 3 Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis
§ 3. (1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. (2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten: 1. Personalien der bzw. des Bediensteten, 2. Bezeichnung und Sitz der Dienstgeberin, 3. Beginn des Dienstverhältnisses, 3a. ob und für welche…
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