(1) Den zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für Klinische Psychologie gemäß dem Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182, in Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten gebührt abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 für die Dauer dieser Ausbildung das Gehalt einer bzw. eines Bediensteten des Schemas W1, Gehaltsband W1/15, Gehaltsstufe 1, und ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79.
(2) Für klinische Psychologinnen und Psychologen in Ausbildung sind § 75 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 79 bis 84, 95 bis 101, 103 und 113 sinngemäß anzuwenden. § 93 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen besteht. § 94 ist nicht anzuwenden. Vergütungen im Sinn des § 95 gebühren unter den in den §§ 96 bis 101 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.
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