(1) Den Auszubildenden im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sowie zur Hebamme, die ab dem zweiten Ausbildungsjahr des jeweiligen Fachhochschul-Bachelorstudienganges im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt werden, gebührt für die Dauer dieser Beschäftigung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 2.801,34 Euro sowie ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79.
(2) Für die Auszubildenden gemäß Abs. 1 sind § 75 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 79 bis 84, 93 bis 101, 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des § 95 gebühren unter den in den §§ 96 bis 101 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 110c Entlohnung von Auszubildenden im Wiener Gesundheitsverbund
(1) Den Auszubildenden im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sowie zur Hebamme, die ab dem zweiten Ausbildungsjahr des jeweiligen Fachhochschul-Bachelorstudienganges im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt werden, gebührt fü…