(1) Personen, die gemäß § 34 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, mit Bewilligung der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes zur Ausübung einer Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht einer bzw. eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken beschäftigt werden, gebührt für die Dauer dieser Beschäftigung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 3.057,66 Euro sowie ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79.
(2) Für gemäß § 34 GuKG beschäftigte Bedienstete sind § 75 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 79 bis 84, 93 bis 101, 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des § 95 gebühren unter den in den §§ 96 bis 101 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.
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