§ 109a Entlohnung während eines Traineeprogramms
In Kraft seit 06. Dezember 2024
Up-to-date
Abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 gebührt den Trainees für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Traineeprogramm ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 % des jeweiligen Anfangsgehalts des Gehaltsbandes, dem die der Verwendung der bzw. des Trainees entsprechende Modellstelle zugeordnet ist. § 109 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 7 Anrechnung von Vordienstzeiten
…Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. (6) Abs. 1 bis 5 gilt in den Fällen des § 109 und § 109a mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages der Aufnahme bzw. des Tages des Beginns des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt der Zuordnung der bzw. des…