§ 109a Entlohnung während eines Traineeprogramms
In Kraft seit 06. Dezember 2024
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Abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 gebührt den Trainees für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Traineeprogramm ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 % des jeweiligen Anfangsgehalts des Gehaltsbandes, dem die der Verwendung der bzw. des Trainees entsprechende Modellstelle zugeordnet ist. § 109 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
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