(1) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen kann in einzelnen Fällen Bediensteten bis zu viermal pro Kalenderjahr eine Leistungsprämie gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Anstelle oder zusätzlich zu einer Leistungsprämie können Bediensteten unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung nicht monetäre Leistungen gewährt werden. Die bzw. der Bedienstete, der bzw. dem eine nicht monetäre Leistung in Form bezahlter Freizeit gewährt wird, behält für die Dauer dieser Dienstabwesenheit den Anspruch auf die zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Vergütungen.
(3) Einmalige Belohnungen können als Treueprämie auch aus Anlass der Vollendung der 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstzeit (§ 6) bei der Gemeinde Wien gewährt werden. Wird das Dienstverhältnis nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres beendet und hat die bzw. der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt bereits das 738. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihr bzw. ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder im Fall ihres bzw. seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden.
(4) Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die bzw. der Bedienstete ohne wichtigen Grund austritt oder sie bzw. ihn ein Verschulden an der Beendigung des Dienstverhältnisses trifft.
(5) Bei der Festsetzung der Höhe der Treueprämie (Abs. 3) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung der bzw. des Bediensteten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Treueprämie ist durch Verordnung des Stadtsenates festzusetzen.
(6) Einmalige Belohnungen können auch für die Verwaltung der Stadt Wien betreffende Verbesserungsvorschläge gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Nutzen durch die Verwirklichung des Vorschlages erzielt wird, ob es sich bei dem Vorschlag um ein völlig neuartiges Gedankengut handelt oder ob der Vorschlag sich auf Vorbilder innerhalb oder außerhalb der Verwaltung der Stadt Wien stützt und ob der Vorschlag so weit ausgearbeitet ist, dass er sofort verwirklicht werden kann.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 104 Belohnungen
(1) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen kann in einzelnen Fällen Bediensteten bis zu viermal pro Kalenderjahr eine Leistungsprämie gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch. (2) Anstelle oder zusätzlich zu einer Leistungsprämie können Bediensteten unter …
§ 101 Vergütungen für Nebentätigkeiten
… 9) berücksichtigt werden können und 2. wenn dafür auch keine andere Vergütung gemäß § 95 Abs. 2, keine Leistungsprämie gemäß § 104 Abs. 1 und keine andere angemessene Art der Entlohnung in Betracht kommen.…