§ 103 Urlaubsabgeltung für Vergütungen
In Kraft seit 01. Januar 2018
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(1) Die zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Vergütungen gebühren, soweit sie als monatliche Pauschale gewährt werden, während des Erholungsurlaubes in unverminderter Höhe.
(2) Als Urlaubsabgeltung für nicht als monatliche Pauschale gewährte Vergütungen gemäß Abs. 1 gebührt der bzw. dem Bediensteten ein Vergütungszuschlag im Ausmaß von 12 % dieser Vergütungen. Die Urlaubsabgeltung ist monatlich gleichzeitig mit den Vergütungen, für die der Vergütungszuschlag gebührt, auszuzahlen.
(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 4 genannten Bediensteten anzuwenden.
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