W-BedG
Gliederung
5. Abschnitt Recht auf Besoldung
§ 103 Urlaubsabgeltung für Vergütungen
(1) Die zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Vergütungen gebühren, soweit sie als monatliche Pauschale gewährt werden, während des Erholungsurlaubes in unverminderter Höhe.
(2) Als Urlaubsabgeltung für nicht als monatliche Pauschale gewährte Vergütungen gemäß Abs. 1 gebührt der bzw. dem Bediensteten ein Vergütungszuschlag im Ausmaß von 12 % dieser Vergütungen. Die Urlaubsabgeltung ist monatlich gleichzeitig mit den Vergütungen, für die der Vergütungszuschlag gebührt, auszuzahlen.
(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 4 genannten Bediensteten anzuwenden.
§ 103 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 103 Urlaubsabgeltung für Vergütungen
…§ 103. (1) Die zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Vergütungen gebühren, soweit sie als monatliche Pauschale gewährt werden, während des Erholungsurlaubes in unverminderter Höhe…
§ 110 Entlohnung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung
… 75 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 79 bis 85, 93 bis 101 , § 101a Abs. 1, §§ 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des § 95 gebühren unter den in den §§ 96 bis 101 und §…
§ 4 Verwaltungspraktikum
…1a, § 44 Abs. 7 erster und zweiter Satz, § 46 Abs. 1 bis 3b, § 47, § 103 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 bis 3a sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes…
§ 75 Bezüge und Diensteinkommen
…Monats ab der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. (6) Der Monatsbezug, die Vergütungen ( §§ 95 bis 102 ) und die Urlaubsabgeltung für Vergütungen ( § 103 ) bilden das monatliche Diensteinkommen. Sonderzahlungen gemäß Abs. 3 sind beim jährlichen Diensteinkommen zu berücksichtigen. (7) Abs. 5 letzter Satz gilt nicht, wenn unmittelbar anschließend…
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