W-BedG
Gliederung
5. Abschnitt Recht auf Besoldung
§ 101a Vergütungen für Bedienstete in Einrichtungen des Wiener Gesundheitsverbundes
Rückverweise
(1) Ärztinnen und Ärzten des Wiener Gesundheitsverbundes (einschließlich Fach- und Oberärztinnen und Fach- und Oberärzten, ausgenommen Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständinnen, Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständen sowie Ärztlichen Direktorinnen und Direktoren), die an einer Zentralen Notaufnahme oder an einem Notarzteinsatzfahrzeug Dienst versehen, gebührt für jede in der Normalarbeitszeit gelegene Arbeitsstunde, sofern sie nicht im Rahmen eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, erbracht wird, eine Vergütung in der Höhe von 6,91 Euro je Stunde.
(2) Den Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie (und Neurologie), für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (einschließlich Oberärztinnen und Oberärzten, ausgenommen Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständinnen, Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständen sowie Ärztlichen Direktorinnen und Direktoren), die in einer Einrichtung des Wiener Gesundheitsverbundes klinisch tätig sind, gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 805,31 Euro.
(3) Bediensteten des Wiener Gesundheitsverbundes, ausgenommen Ärztinnen und Ärzten, gebührt, wenn sie im Rahmen eines Schichtdienstes auf kurzfristige Anordnung einen für sie im Dienstplan nicht vorgesehenen Dienst erbringen, eine Vergütung in der Höhe von 134,55 Euro je Dienst. Ein Dienst gilt dann als kurzfristig angeordnet, wenn dieser innerhalb eines Zeitraumes von 14 Kalendertagen zu erbringen ist.
§ 101a W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 101a Vergütungen für Bedienstete in Einrichtungen des Wiener Gesundheitsverbundes
…§ 101a. (1) Ärztinnen und Ärzten des Wiener Gesundheitsverbundes (einschließlich Fach- und Oberärztinnen und Fach- und Oberärzten, ausgenommen Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständinnen, Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständen sowie…
§ 105 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
…worden ist. (3) Für die Vergütung gemäß § 102 gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß. Vergütungen gemäß den §§ 96 bis 101a gebühren der bzw. dem teilzeitbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, in dem sie bzw. er die dafür vorgesehenen Voraussetzungen trotz Teilzeitbeschäftigung erfüllt.…
§ 106 Entlohnung bei Dienstfreistellung
…Dienstfreistellung besteht kein Anspruch auf Überstunden- und Mehrstundenvergütungen gemäß § 98 ; der Anspruch auf Vergütungen gemäß §§ 96, 97 und 99 bis 101a besteht nur in dem Ausmaß, in dem die dafür vorgesehenen Voraussetzungen trotz der Dienstfreistellung erfüllt sind. Eine allfällige Vergütung gemäß § 102 ist im…
§ 95 Vergütungen
…5. Vergütungen für Bereitschaftsdienste ( § 100 ); 6. Vergütungen für Nebentätigkeiten ( § 101 ); 6a. Vergütungen für Bedienstete in Einrichtungen des Wiener Gesundheitsverbundes ( § 101a ); 7. Vergütungen für die ständige Stellvertretung ( § 102 ). (3) Vergütungen sind im Nachhinein fällig und werden gleichzeitig mit dem Bezug des dem Monat, in…