(1) Ärztinnen und Ärzten des Wiener Gesundheitsverbundes (einschließlich Fach- und Oberärztinnen und Fach- und Oberärzten, ausgenommen Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständinnen, Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständen sowie Ärztlichen Direktorinnen und Direktoren), die an einer Zentralen Notaufnahme oder an einem Notarzteinsatzfahrzeug Dienst versehen, gebührt für jede in der Normalarbeitszeit gelegene Arbeitsstunde, sofern sie nicht im Rahmen eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, erbracht wird, eine Vergütung in der Höhe von 6,91 Euro je Stunde.
(2) Den Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie (und Neurologie), für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (einschließlich Oberärztinnen und Oberärzten, ausgenommen Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständinnen, Ärztlichen Abteilungs- oder Institutsvorständen sowie Ärztlichen Direktorinnen und Direktoren), die in einer Einrichtung des Wiener Gesundheitsverbundes klinisch tätig sind, gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 805,31 Euro.
(3) Bediensteten des Wiener Gesundheitsverbundes, ausgenommen Ärztinnen und Ärzten, gebührt, wenn sie im Rahmen eines Schichtdienstes auf kurzfristige Anordnung einen für sie im Dienstplan nicht vorgesehenen Dienst erbringen, eine Vergütung in der Höhe von 134,55 Euro je Dienst. Ein Dienst gilt dann als kurzfristig angeordnet, wenn dieser innerhalb eines Zeitraumes von 14 Kalendertagen zu erbringen ist.
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