(1) Der Stadtsenat hat durch Verordnung die einschlägige Ausbildung und die facheinschlägige Erfahrung festzulegen, die jeweils für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen Voraussetzung sind (Zugangsverordnung), sofern diese Voraussetzungen nicht durch Berufsgesetze geregelt sind.
(2) Die Facheinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit der jeweiligen Modellfunktion verbunden sind.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Modellfunktionen folgender Berufsfamilien:
1. Management Allgemein,
2. Führung Allgemein,
3. Führung Kindergarten,
4. Führung Feuerwehr,
5. Führung Berufsrettung,
6. Führung Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst,
7. Führung Pflege,
8. Führung MTDG,
9. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 63/2019 vom 13. Dezember 2019.
10. Führung IKT,
11. Management spitalsärztlicher Dienst sowie
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