(1) Der Stadtsenat hat durch Verordnung die einschlägige Ausbildung und die facheinschlägige Erfahrung festzulegen, die jeweils für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen Voraussetzung sind (Zugangsverordnung), sofern diese Voraussetzungen nicht durch Berufsgesetze geregelt sind.
(2) Die Facheinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit der jeweiligen Modellfunktion verbunden sind.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Modellfunktionen folgender Berufsfamilien:
1. Management Allgemein,
2. Führung Allgemein,
3. Führung Kindergarten,
4. Führung Feuerwehr,
5. Führung Berufsrettung,
6. Führung Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst,
7. Führung Pflege,
8.Führung MTDG,
9. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 63/2019 vom 13. Dezember 2019.
11. Management spitalsärztlicher Dienst sowie
12. Führung (spitals-)ärztlicher Dienst.
§ 115r DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 115r Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz
…§ 1 Abs. 2 W-ZWG genannten Gesetzes abgegebenen Umstiegserklärung. Der Umstieg ist nur zulässig, wenn der Beamte die in der Zugangsverordnung gemäß § 10 W-BedG festgelegten Einreihungsvoraussetzungen spätestens am Tag des Umstiegs erfüllt. (5) Mit der Unterfertigung der Umstiegserklärung akzeptiert der Beamte die in der Information durch die Dienstgeberin…
§ 62m VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62m Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz
…1 Abs. 2 W-ZWG genannten Gesetzes abgegebenen Umstiegserklärung. Der Umstieg ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete die in der Zugangsverordnung gemäß § 10 W-BedG festgelegten Einreihungsvoraussetzungen spätestens am Tag des Umstiegs erfüllt. (5) Mit der Unterfertigung der Umstiegserklärung akzeptiert der Vertragsbedienstete die in der Information durch die Dienstgeberin…
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