(1) Der Stadtsenat hat durch Verordnung die einschlägige Ausbildung und die facheinschlägige Erfahrung festzulegen, die jeweils für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen Voraussetzung sind (Zugangsverordnung), sofern diese Voraussetzungen nicht durch Berufsgesetze geregelt sind.
(2) Die Facheinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit der jeweiligen Modellfunktion verbunden sind.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Modellfunktionen folgender Berufsfamilien:
1. Management Allgemein,
2. Führung Allgemein,
3. Führung Kindergarten,
4. Führung Feuerwehr,
5. Führung Berufsrettung,
6. Führung Bezirksgesundheitsamt,
7. Führung Pflege,
8. Führung MTDG,
9. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 63/2019 vom 13. Dezember 2019
10. Führung IKT,
11. Management spitalsärztlicher Dienst sowie
12. Führung (spitals-)ärztlicher Dienst.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 10 Zugangsverordnung
…Feuerwehr, 5. Führung Berufsrettung, 6. Führung Bezirksgesundheitsamt, 7. Führung Pflege, 8. Führung MTDG, 9. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 63/2019 vom 13. Dezember 2019 10. Führung IKT, 11. Management spitalsärztlicher Dienst sowie 12. Führung (spitals-)ärztlicher Dienst.…
§ 51 Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979
…1) Für die Bedienstete gelten § 10 Abs. 1, 1a und 2, § 10a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß. (2) Für die Bedienstete, die nicht in…
§ 13a Karrierepfad
…1) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der die in der Zugangsverordnung (§ 10) vorgesehenen Voraussetzungen für die Verwendung auf einem Dienstposten einer Modellstelle der Modellfunktionen 1. „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ oder 2. „Verwaltung…
§ 116 Schadenersatz wegen Diskriminierung bei Begründung des Dienstverhältnisses
…oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 10 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.…