§ 49 § 49 — VolksG
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung im gesamten Landesgebiet kann von wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellt werden. Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes muß von allen in diesem Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellt werden. Solche Anträge dürfen jeweils nur eine Volksbefragung zum Gegenstand haben. Die Gemeinderatsbeschlüsse müssen innerhalb eines Jahres vor der Einbringung des jeweiligen Antrages gefaßt worden sein.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:
a) eine Kurzbezeichnung der Volksbefragung, die auf die ihr zugrunde liegende Angelegenheit hinweist;
b) die Fragestellung (§ 44);
c) eine Begründung, aus der die der Volksbefragung zugrunde liegenden Motive hervorgehen.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes hat überdies die Angaben nach § 45 Abs. 3 zu enthalten.
(4) § 22 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Erfüllt ein Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so ist er mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
§ 49 VolksG · VolksG · Volksrechtegesetz, Tiroler
§ 49 Antrag von Gemeinden
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung im gesamten Landesgebiet kann von wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellt werden. Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes muß von allen in diesem Teil des Landesgebietes gele…
§ 50 Ausschreibung der Volksbefragung
…Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen oder wurde einem Antrag nach § 45 Abs. 1 stattgegeben oder erfüllt ein Antrag nach § 49 Abs. 1 die Voraussetzungen nach den §§ 43, 44 und 49, so hat die Landesregierung den Tag der Volksbefragung unverzüglich festzulegen und…
§ 62 Überprüfungsanträge
…1) Bei Volksbefragungen aufgrund eines Beschlusses des Landtages ist dieser, bei Volksbefragungen nach § 45 ist der Bevollmächtigte, bei Volksbefragungen nach § 49 ist wenigstens ein Viertel der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksbefragung gestellt haben, berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit…
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