§ 48 § 48 — VolksG
(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von zwei Wochen, wenn eine Ermittlung durch die Gemeinde nach § 47 erforderlich ist, innerhalb von fünf Wochen nach dessen Einlangen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 43, 44, 45 und 46 erfüllt sind, andernfalls ist er abzuweisen.
§ 40 VolksG · VolksG · Volksrechtegesetz, Tiroler
§ 40 Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel )Wahlbehörde
…verpacken sind; f) die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die in Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; g) die in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 übermittelten Stimmkarten; h) im Fall der Gemeindewahlbehörde jene unbrauchbar gewordenen Stimmkarten, für die in…
§ 36 Ermittlung durch die Gemeinde-(Sprengel )Wahlbehörde
…ermittelt werden soll, zu entfernen. Im Hinblick auf die Behandlung der nach § 34 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 48 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 eingelangten Stimmkarten ist sodann in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2…
§ 39 Niederschriften
…die Anzahl der an die Stimmberechtigten ausgefolgten amtlichen Stimmzettel; e) die Namen und die Anzahl jener Stimmberechtigten, deren Stimmkarte in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 übermittelt wurde; f) Entscheidungen der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder die Ungültigkeit von Stimmzetteln…
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