Folgende Unterlagen bilden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde):
a) die Stimmlisten;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die Empfangsbestätigung über die ausgefolgten amtlichen Stimmzettel (§ 33 Abs. 4);
d) die gültigen Stimmzettel, die gesondert nach auf „ja“ und auf „nein“ lautende Stimmzettel in Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
e) die ungültigen Stimmzettel, die in Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
f) die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die in Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
g) die in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 übermittelten Stimmkarten;
h) im Fall der Gemeindewahlbehörde jene unbrauchbar gewordenen Stimmkarten, für die in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 6 dritter Satz der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 ein Duplikat ausgestellt wurde, sowie die Unterlagen nach § 39 Abs. 4;
i) die Niederschrift nach § 36 Abs. 1.
VolksG · Volksrechtegesetz, Tiroler
§ 61 Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel )Wahlbehörde
…Hinsichtlich des Abstimmungsaktes der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) gilt § 40 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die gültigen, die teilweise gültigen (§ 57 Abs. 2) und die ungültigen Stimmzettel in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden…
§ 36 Ermittlung durch die Gemeinde-(Sprengel )Wahlbehörde
…mit fortlaufenden Nummern zu versehen. (3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis in der Gemeinde dem Kreiswahlleiter sofort mitzuteilen und ihm unverzüglich den Abstimmungsakt (§ 40) verschlossen zu übersenden. (4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Wahlsprengel, so haben die Sprengelwahlbehörden unbeschadet des Abs. 5 das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel sofort dem…
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