§ 46 § 46 — VolksG
(1) Die Unterstützungserklärung hat zu enthalten:
a) die Kurzbezeichnung der Volksbefragung;
b) den Vor- und Familiennamen, die Adresse, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Antragstellers und das Datum der Unterfertigung;
c) die Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat bzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatte, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zum Landtag wahlberechtigt war (Stimmrechtsbestätigung).
(2) Im übrigen gilt § 4 Abs. 2 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß Einzelerklärungen dem in der Anlage 9 dargestellten Muster und Sammelerklärungen dem in der Anlage 10 dargestellten Muster zu entsprechen haben.
Anl. 9 VolksG · VolksG · Volksrechtegesetz, Tiroler
Anl. 9 Volksrechtegesetz, Tiroler
…Anlage 9 (zu § 46 Abs. 2) Unterstützungserklärung …
Anl. 10 Volksrechtegesetz, Tiroler
…Anlage 10 (zu § 46 Abs. 2) Unterstützungserklärung …
§ 45 Antrag von Wahlberechtigten
…das Geburtsdatum eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, und seines Stellvertreters; e) die mit der Stimmrechtsbestätigung versehenen und getrennt nach Einzelerklärungen und Sammelerklärungen (§ 46 Abs. 2) mit fortlaufenden Nummern bezeichneten Unterstützungserklärungen der Antragsteller. (3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes hat überdies zu…
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