§ 45 § 45 — VolksG
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein solcher Antrag darf jeweils nur eine Volksbefragung zum Gegenstand haben. Soll die Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchgeführt werden, so muß der Antrag von wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein. Soll die Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes durchgeführt werden, so muß der Antrag von wenigstens 25 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
a) eine Kurzbezeichnung der Volksbefragung, die auf die ihr zugrundeliegende Angelegenheit hinweist;
b) die Fragestellung (§ 44);
c) eine Begründung, aus der die der Volksbefragung zugrundeliegenden Motive hervorgehen;
d) den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, und seines Stellvertreters;
e) die mit der Stimmrechtsbestätigung versehenen und getrennt nach Einzelerklärungen und Sammelerklärungen (§ 46 Abs. 2) mit fortlaufenden Nummern bezeichneten Unterstützungserklärungen der Antragsteller.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes hat überdies zu enthalten:
a) die Gemeinde oder die Gemeinden, in der bzw. in denen die Volksbefragung durchgeführt werden soll;
b) eine Begründung, aus der hervorgeht, daß die der Volksbefragung zugrundeliegende Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner des betreffenden Teiles des Landesgebietes gelegen ist.
(4) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wird die Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes beantragt, so müssen der Bevollmächtigte und sein Stellvertreter nicht den Hauptwohnsitz im betreffenden Teil des Landesgebietes haben.
§ 50 VolksG · VolksG · Volksrechtegesetz, Tiroler
§ 50 Ausschreibung der Volksbefragung
…1) Hat der Landtag oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen oder wurde einem Antrag nach § 45 Abs. 1 stattgegeben oder erfüllt ein Antrag nach § 49 Abs. 1 die Voraussetzungen nach den §§ 43, 44 und…
§ 49 Antrag von Gemeinden
…der Volksbefragung zugrunde liegenden Motive hervorgehen. (3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes hat überdies die Angaben nach § 45 Abs. 3 zu enthalten. (4) § 22 Abs. 3 gilt sinngemäß. (5) Erfüllt ein Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so ist er…
§ 56 Abstimmungsverfahren
…Stimmzettel verwendet werden. (3) Die Stimmkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen. (4) Bei einer Volksbefragung nach § 45 ist der Bevollmächtigte berechtigt, am Tag der Volksbefragung zu jeder Wahlbehörde je eine Vertrauensperson zu entsenden. Im übrigen gilt § 19 zweiter, dritter und…
§ 62 Überprüfungsanträge
…1) Bei Volksbefragungen aufgrund eines Beschlusses des Landtages ist dieser, bei Volksbefragungen nach § 45 ist der Bevollmächtigte, bei Volksbefragungen nach § 49 ist wenigstens ein Viertel der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksbefragung gestellt haben, berechtigt…
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