(1) Das Amt des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien endet
1. von Gesetzes wegen oder
2. durch Amtsenthebung aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes (§ 15 Abs. 4a VGW-DRG) oder
3. durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag.
(2) Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ist jedenfalls des Amtes zu entheben, wenn es trotz Aufforderung durch die Vollversammlung eine Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nicht aufgibt.
(3) Die Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds des Verwaltungsgerichtes (§ 15 Abs. 7 VGW-DRG) setzt eine neuerliche Ernennung gemäß § 3 voraus.
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