(1) Den Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche Funktionszulage im Ausmaß von 727,99 Euro.
(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 ist eine Leistungszulage im Sinn des § 37a Abs. 1 Z 3 BO 1994. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. Nr. 72, für die
Ruhegenusszulage anrechenbar. Während der Funktionsdauer ist ein Anspruch auf alle anderen für Beamtinnen und Beamte der Stadt Wien in Frage kommenden Leistungszulagen ausgeschlossen.
(3) Lautet die Beurteilung gemäß § 18 Abs. 3 auf „nicht entsprechend“, vermindert sich die Funktionszulage um die Hälfte.
§ 19 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 19 Funktionszulage
…§ 19. (1) Den Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche Funktionszulage im Ausmaß von 727,99 Euro. (2…
§ 18 Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
…Dienstordnung 1994 gilt für die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger mit folgenden Abweichungen: 1. Die §§ 2a, 3, 8 bis 10, 16 bis 17b, 19, 24, 33, 57 und 72 sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die Dauer der Funktion nicht anwendbar. 2. §…
§ 5 2. Abschnitt
… 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 10 , §§ 12 bis 17b, 19 und 22 , § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27…
§ 9 Besoldung
…LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen: 1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt. Schema VGW Gehaltsstufe Euro 01 7.496,70 02 7.937,34 03 8.377,98 04 8.818,58 05 9.586,14 06 10.026,75 07 10.467,39…
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