Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 1 Anwendungsbereich
…31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß § 49a in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung einer Modellstelle gemäß § 8 des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 33/2017, zugeordnet wurden. (3) Bei Anwendung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung "die Vertragsbedienstete" und die…
§ 12 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
…1. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach der Ablehnung…