Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten, den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete vom Magistrat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde. Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 4 Abs. 6b stellen keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 54j Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
…1) Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen…
§ 17 Geltung der Besoldungsordnung 1994
…1) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, - ausgenommen § 4 Abs. 7 erster Satz, § 7, § 41, §41a und § 49e Abs. 1 und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten…
§ 8 Befangenheit
…Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.…