§ 66 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
VBO 1995
Gliederung
7. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 66 Zuständigkeit
(1) Die Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde obliegt dem Magistrat.
(2) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen (§ 22) richtet sich nach der Wiener Stadtverfassung.
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