(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Den in § 12a Abs. 1 Z 2 und 5 sowie § 62p Abs. 5 genannten Verweisen auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ist die Fassung BGBl. I Nr. 47/2025 zu Grunde zu legen. Den in § 12a Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 genannten Verweisen auf das Allgemeine Pensionsgesetz ist die Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 zu Grunde zu legen.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Dezember 2025 zu verstehen.
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 64 Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union
…Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union § 64. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze…
§ 11 Arbeitszeit
…zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten. (8) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können dem Vertragsbediensteten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit…
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