(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. September 2025 zu verstehen.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 11 Arbeitszeit
…zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten. (8) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können dem Vertragsbediensteten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit…